Winterdienst & Streudienst

So kommen Sie sicher durch die kalte Jahreszeit!

Als Grundstückseigentümer oder als Anlieger öffentlicher Verkehrswege sind Sie für die Sicherheit der Wege und Straßen verantwortlich. Bei Nichteinhaltung drohen sogar hohe Geldstrafen.

Dem winterlichen Wetter immer einen Schritt vorraus, übernehmen wir für Sie alle anfallenden Arbeiten.

Ob es um Schneeräumarbeiten, das Enteisen oder Freihalten von Parkflächen, Zufahrten, Gehwegen und Gewerbeflächen geht – wir sind Ihr perfekter Ansprechpartner.

Wir können auch kurzfristig Einsatzbereitschaft garantieren, um auf den Gehwegen, Straßen und Plätzen die Sicherheit für Anlieger, Fußgänger und Fahrzeuge – im Rahmen der gesetzlichen Streupflicht – zu gewährleisten.

Schneeräumpflicht in NRW

Viele Menschen sind sich unsicher, wann sie mit dem Schneeräumen beginnen müssen oder dürfen. Laut Gesetz in NRW muss der Winterdienst werktags von 7 bis 20 Uhr funktionieren. An Sonn- und Feiertagen muss der Schneeräumungspflicht zwischen 8 und 20 Uhr nachgekommen werden.

Wichtig ist hierbei: „Ab 7 Uhr“ bedeutet, dass die Straßen ab sieben Uhr geräumt sein müssen und nicht, dass ab sieben Uhr mit dem Schneeräumen begonnen wird. Das Gesetz befreit den Mieter außerdem von der Schneeräumpflicht in der Nacht. In NRW muss also niemand mitten in der Nacht aufstehen, um sich um das Schneeräumen zu kümmern.

Die Schneeräumungspflicht besagt, dass bei starkem Schneefall mehrmals täglich geräumt werden muss, um die Wege durchgängig begehbar zu halten. Kommt es zu Glatteis, muss sofort gestreut werden.

Neben der Schneeräumpflicht allein gilt in NRW auch Streupflicht, man ist also per Gesetz verpflichtet, auf den Wegen vor seinem Haus zu streuen. Wichtiges Material wie Schneeschild, Streusalz und Winterbesen werden dabei meistens vom Vermieter zur Verfügung gestellt, damit der Mieter der Schneeräumungspflicht ordnungsgemäß nachkommen kann.

Die Schneeräumpflicht muss nicht nur auf dem Bürgersteig vor den Häusern eingehalten werden, sondern natürlich auch auf dem Weg zur Haustür. Auch die Wege zu Mülltonnen und Garagen sind in der Schneeräumungspflicht inbegriffen, denn sie müssen stets passierbar sein.

In welcher Breite das Schneeräumen auf den Wegen erfolgen muss, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Meistens bietet sich laut Schneeräumungspflicht eine Breite von einem Meter an, damit auch Kinderwagen den Weg passieren können. Bei wichtigen Verkehrsstraßen hebt das Gesetz diese Breite auf 1,5 Meter an.